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Grüne für Rum


Pressemeldung, 12.12.2008

Hubschrauberlandeplatz medizinisch nicht nötig.

Bürkle: "Müssen wir das Sanatorium vor sich selbst schützen?"

Die gestrige gut besuchte Info-Veranstaltung des Sanatoriums Hochrum hat nach Ansicht der Grünen keine wirklichen Argumente für einen Hubschrauberlandeplatz an den Tag gebracht. "Das Sanatorium wird nur Patienten nach NACA III behandeln können und wollen - da ist eine Hubschrauberrettung nicht nötig und nicht indiziert. Nicht einmal ein Umladen wird eingespart - sogar vom Hubschrauberlandeplatz zum Sanatorium müsste noch ein Rettungsauto eingesetzt werden." Damit sei aber der Grund für das Wegfallen einer Umweltverträglichkeitsprüfung - dass es sich überwiegend um Rettungsflüge handeln müsse - weggefallen und eine UVP deshalb durchaus anzusetzen, so Bürkle.

"Wir verstehen, dass einzelne Abteilungen des Sanatoriums Hochrum ein gewisses Interesse an einer schnellen Zuflugmöglichkeit haben. Wir glauben aber, dass sich das Sanatorium damit insgesamt nichts Gutes tut und natürlich Beeinträchtigungen eintreten, die zivilrechtliche Schritte der Anrainer ermöglichen", so der Grüne Gemeinderat. Bürkle verspricht, das Thema in den Gemeinderat zu bringen. "Wir sind dafür, die Diskussion sachlich und fair zu führen. Das ist für alle Beteiligten am besten."

Die von der Klinikleitung gewünschte Konsenslösung sei am besten über die Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung zu erreichen. "Dann können alle noch offenen Fragen geklärt werden wird und auch für das Sanatorium entsteht Rechtssicherheit, die sonst nicht gegeben wäre", so Bürkle.


NACA-Klassifikation:

NACA I: Geringfügige Störung. Keine ärztliche Intervention erforderlich.
z. B. leichte Hautabschürfung.

NACA II: Leichte bis mäßig schwere Störung. Ambulante ärztliche Abklärung, in der Regel aber keine notärztlichen Maßnahmen erforderlich.
z. B. Fraktur eines Fingerknochens, mäßige Schnittverletzungen; Exsikkose.

NACA III: Mäßige bis schwere, aber nicht lebensbedrohliche Störung. Stationäre Behandlung erforderlich, häufig auch notärztliche Maßnahmen vor Ort.
z. B. Oberschenkelfraktur; leichter Schlaganfall; Rauchgasvergiftung.

NACA IV: Schwere Störung, bei der die kurzfristige Entwicklung einer Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann; in den überwiegenden Fällen ist eine notärztliche Versorgung erforderlich.
z. B. Wirbelverletzung mit neurologischen Ausfällen; schwerer Asthmaanfall; Medikamentenvergiftung.

NACA V: Akute Lebensgefahr.
z. B. drittgradiges Schädel-Hirn-Trauma; schwerer Herzinfarkt; erhebliche Opioidvergiftung.

NACA VI: Atem- und/oder Kreislaufstillstand bzw. Reanimation. ---

NACA VII: Tod.



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